Charter
Satzung des gemeinnützigen Vereins Umoja e.V. Netzwerk für Afrika in der Fassung vom 20. Mai 2008
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Umoja - Netzwerk für Afrika“ mit Sitz in Berlin. „Umoja“ bedeutet auf Suaheli „harmonisches Miteinander, Einigkeit, Einheit“ und stellt ein Grundprinzip im Zusammenleben der Menschen dar.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweckbestimmung des Vereins
Der Verein „Umoja“ dient der Förderung der Entwicklungshilfe und Bildungsprojekten auf dem Kontinent Afrika und unterstützt die lokale Bevölkerung Vorort dabei, sich selbst zu organisieren und Armut und Not zu überwinden. Der Verein bietet Hilfe zur Selbsthilfe.
Aus diesem Grunde plant, unterstützt und realisiert der Verein Projekte, die geeignet sind, die Lebensbedingungen und die Arbeitschancen von Menschen in Afrika zu verbessern, damit auch benachteiligte Personen in den ländlich geprägten Regionen die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.
Dies geschieht insbesondere durch:
- Gründung, Förderung und Unterstützung von Selbsthilfeprojekten
- Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur nachhaltigen Entwicklung und zur Sicherung der allgemeinen Lebensgrundlagen
- Förderung der Aus- und Weiterbildung von jungen Menschen sowohl inhaltlich als auch finanziell
- Bereitstellung von Handwerksmaterialien, Ausstattung, Sach- und Hilfsmitteln
- Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit
- Herausgabe von Publikationen
Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke im Sinne von §58 Nr.1 AO gegebenenfalls auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Er arbeitet aus humanitärer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
Die aktiven Mitglieder erklären sich zur Mitarbeit bereit. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen wollen. - Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit fristlos zulässig.
- bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Aufgabe der Rechtsfähigkeit.
- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes aktive Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen, das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln und den Verein über seine Tätigkeit im Rahmen der Vereinstätigkeit zu informieren.
§ 6
Beiträge und Finanzierung
- Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Festlegung von Jahresbeiträgen obliegt der Mitgliederversammlung.
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Geld- und Sachspenden
c. Sponsoren
d. Öffentliche Mittel
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§ 7
Organe des Vereins
Organe des Umoja e.V. sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft bei Bedarf, mindestens alle drei Jahre, eine Jahreshauptversammlung ein.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere noch folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands und der Ehrenmitglieder
b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl der Rechnungsprüfer
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Vorschläge und Diskussionen zur inhaltlichen und praktischen Arbeit des Vereins
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
- Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens fünf und zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und der Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
- Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen oder den Verein als aufgelöst erklären.
- Die Mitgliederversammlung fördert durch ihre Anregungen und Bedenken den Vereinszweck.
- Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Mitglieder für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Der Vorstand verteilt Funktionen und Arbeit unter sich auf.
- Der alte Vorstand führt die Vereinsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Für ein aus dem Vorstand ausscheidendes Mitglied findet eine Ersatzwahl durch den Vorstand statt. Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein DETAF e.V, der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf unter der Nummer 765 eingetragen ist. DETAF e.V. hat das an ihn gehende Vereinsvermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
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